Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen

1.Grundlegende Bestimmungen

1.1. Die

factorymaker FlexCo
FN 636571 i
Taubstummengasse 11, 1040 Wien, Österreich
(“factorymaker“)

entwickelt und betreibt eine Software as a Service (“SaaS“)-Lösung für die Bereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Produktion und Logistik, und damit verbundene Leistungen für automatisierte Fabrik-, Logistik- und Industriebauplanung (die “Software“). Die Software ermöglicht dem Vertragspartner von factorymaker (der “Kunde“, gemeinsam mit factorymaker: die “Parteien“) die automatisierte Erstellung und Optimierung von Flächen und (Gebäude-)Volumina auf gewerblich und industriell genutzten Grundstücken, die über eine Web-Applikation abrufbar unter https://www.factorymaker.com (“Web-App“), zugänglich sind.

1.2. factorymaker erbringt alle Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Ziffer 1 Konsumentenschutzgesetz sind. Sämtliche Leistungen werden auf Basis dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (“AGB“), die jederzeit unter https://www.factorymaker.com/terms_and_conditions abrufbar sind, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung erbracht. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien auch dann, wenn bei Vertragsschluss nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4. factorymaker behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen gemäß dem folgenden Verfahren zu ändern. Änderungen der Entgelte oder des Leistungsumfangs sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden möglich.

Sollen die Änderungen der AGB auch auf bestehende Vertragsverhältnisse Anwendung finden, müssen die geänderten AGB mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website von factorymaker unter [https://factorymaker.at/terms_and_conditions] und durch Zusendung des AGB-Textes an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse kundgemacht werden. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der vorgenannten Kundmachung schriftlich oder per E-Mail an support@factorymaker.at, gelten die Änderungen als durch den Kunden angenommen.

Im Fall des fristgerechten Widerspruchs des Kunden besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und factorymaker gemäß den AGB in der Fassung vor der kundgemachten Änderung fort. Sofern der Fortbetrieb der Software auf Basis der vorherigen Fassung der AGB technisch nicht mehr möglich ist oder aus anderen Gründen für factorymaker wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, hat factorymaker im Falle eines Widerspruchs ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Kunde erhält von factorymaker ein schriftliches Angebot (das “Angebot“) für Art, Umfang und Kosten der Bereitstellung der Software bzw Erbringung sonstiger Leistungen (“sonstige Leistungen“; gemeinsam mit der Bereitstellung der Software “Vertragsleistungen“).

2.2. Die Angebote oder etwaige Kostenvoranschläge von factorymaker sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3. Bei unverbindlichen Angeboten kommt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (der “Vertrag“) erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch factorymaker oder, falls eine solche Auftragsbestätigung unterbleibt, mit dem Beginn der Durchführung der im Angebot beschriebenen Vertragsleistungen (zB Einrichtung eines entsprechenden Kundenaccounts für die Software) zustande. Bei verbindlichen Angeboten kommt der Vertrag durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden innerhalb der im Angebot genannten Angebotsfrist zustande. factorymaker richtet in diesen Fällen nach Vertragsabschluss einen Zugang zur Software (der “Kundenaccount“) für den Kunden ein.

 

3. Gegenstand des Vertrags

3.1.  Gegenstand des Vertrags sind die rechtlichen, organisatorischen, kommerziellen und technischen Bedingungen für die Bereitstellung und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Software zur Nutzung durch den Kunden sowie die Erbringung sonstiger Leistungen. Von den sonstigen Leistungen können insbesondere das sowie Schulungsleistungen umfasst sein, soweit diese im Angebot vereinbart werden. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart, schuldet factorymaker keine weiteren SaaS-Leistungen, wie insbesondere Anpassungs- oder Beratungsleistungen.

3.2.  Der Kunde hat das Recht, die im Vertrag vereinbarte Anzahl von Simulationen während eines im Vertrag vereinbarten Zeitraums durchzuführen.

3.3.  Ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand und nicht Gegenstand der von factorymaker zu erbringenden Vertragsleistungen sind Begehungen und/oder Vermessungen von Grundstücken oder sonstige faktische Dienstleistungen.

3.4.  Die Software wird “as is” zur Verfügung gestellt. Der Kunde hatte die Möglichkeit, den Zustand der Software im Zuge der Angebotslegung zu begutachten, Fragen zu den Funktionalitäten zu stellen und anhand der zu Verfügung gestellten Infomaterialien nachzuvollziehen, welche Eigenschaften und Funktionen geboten werden.

3.5.  factorymaker hat innerhalb des vereinbarten Rahmens bei der Erbringung der Vertragsleistungen Gestaltungsfreiheit, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist und sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. factorymaker ist darüber hinaus berechtigt, vereinbarte Vertragsleistungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu modifizieren, insbesondere im Rahmen der üblichen Fortentwicklung der Leistungen durch factorymaker. Für weitergehende Änderungen des Leistungsumfangs gilt Punkt 1.4 entsprechend.

3.6.  Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bereitstellung von Aktualisierungen der Software, die der Funktionserweiterung dienen.

3.7. Die Ergebnisse und Visualisierungen, die im Zuge der Erbringung der Vertragsleistungen erzeugt werden (die “Ergebnisse“), basieren auf den vom Kunden (oder unter dessen Verantwortung) in die Software eingegebenen Informationen. Die Ergebnisse haben rein indikativen Charakter und dienen nur zu Informationszwecken. Es kann nicht garantiert werden, dass die Ergebnisse (Öko- und Kostenbilanzierungen, Taxonomien, bzw bautechnisch und statisch) vollkommen richtig sind, sondern sind diese als Annäherungsversuche an die tatsächlichen Gegebenheiten zu verstehen. Die Vertragsleistungen sind ausschließlich für Experten für Fabrik-, Logistik- und Industriebau bestimmt, die die Ergebnisse angemessen bewerten und verstehen können. Eine Haftung für Ergebnisse auf der Grundlage der erbrachten Vertragsleistungen besteht nur im Rahmen von Punkt 9.

3.8.  Werden im Rahmen der Vertragsleistungen als Ergebnisse schriftliche oder audiovisuelle Berichte, Empfehlungen, Protokolle und dergleichen zur Verfügung gestellt, stellen diese – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist – keine Gutachten dar. Beratungsleistungen im Bereich Bauplanung, Produktionsplanung, Architektur von gewerblichen und industriell genutzten Gebäuden und Grundstücken oder sonstige bautechnische Beratungsleistungen (zB ESG Due Diligence, Technical Due Diligence, Bestandserfassungen oder Bestandsanalysen, Kostenschätzungen) werden von factorymaker keinesfalls zugesagt oder erbracht.

 

4. Technische Voraussetzungen

4.1.  Für die Nutzung der Software muss der Kunde die jeweils neuesten (-)Technologien verwenden oder deren Verwendung ermöglichen (zB Aktivierung von JavaScript, Cookies). Bei Verwendung älterer Technologien besteht die Möglichkeit, dass die Software nicht in vollem Umfang genutzt werden kann. Notwendige Hardware sowie entsprechende Betriebssysteme zur Nutzung der Software werden von factorymaker jedenfalls nicht bereitgestellt. Die volle Funktionalität der Software wird ausschließlich nur für die Browser Safari, Chrome, Firefox und Opera zugesagt.

4.2.  factorymaker ist jederzeit berechtigt, die Software an den jeweiligen Stand der Technik und an technische Entwicklungen anzupassen oder hierzu zu ändern, soweit dies erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Zumutbar im vorstehenden Sinne ist es mindestens, eine Hard- und Softwareumgebung vorzuhalten, deren Markteinführung weniger als drei Jahre zurückliegt. factorymaker übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Software mit der durch den Kunden eingesetzten Hard- und Software kompatibel ist.

4.3.  Die Nutzung der Software setzt eine Registrierung durch den jeweiligen Kunden voraus. Ferner ist zur Nutzung zwingend Internetzugriff erforderlich.

4.4.  Die Ergebnisse sind über die Software für eine Dauer von einem (1) Jahr abrufbar. Nach Ablauf dieser Laufzeit können Ergebnisse auf schriftlichen Auftrag des Kunden gegen ein jährliches Entgelt über die Software abrufbar bleiben. Wenn der Kunde nach Ablauf von einem (1) Jahr die weitere Abrufbarkeit nicht beauftragt, werden die Ergebnisse gelöscht.

4.5.  Die zulässige Nutzung der Software richtet sich nach diesen AGB.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.  Für die Erbringung der Vertragsleistungen benötigt factorymaker bestimmte Informationen, Daten und Unterlagen vom Kunden (zB Grundstücksfläche, Flächen- und Raumbedarf, sowie deren Charakteristiken), welche je nach Umfang der Nutzung der Software variieren können. Diese sind durch den Kunden selbst in der Software einzugeben bzw zur Verfügung zu stellen, wobei die Parteien bezüglich personenbezogener Daten stets die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. Der Kunde hat factorymaker über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung der Vertragsleistungen von Bedeutung sind. Mehraufwand von factorymaker aufgrund einer unrichtigen, unvollständigen oder ausgebliebenen Information trägt der Kunde; dieser kann ihm zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5.2.  Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Erbringung der Vertragsleistungen zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen verantwortlich. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm auf der Software eingegebenen Informationen, Daten und Unterlagen aktuell zu halten und factorymaker allfällige Änderungen unverzüglich mitzuteilen oder diese selbst auf der Software zu aktualisieren.

5.3.  Es obliegt dem Kunden, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erteilten Informationen, Daten und Unterlagen auf allfällige Rechte Dritter zu prüfen. Eine Nachprüfpflicht seitens factorymaker besteht diesbezüglich nicht. Wird factorymaker wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Kunde factorymaker schad- und klaglos zu halten.

5.4.  Behördliche oder sonstige erforderliche Genehmigungen von Dritten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden sind durch den Kunden zu erwirken. factorymaker trägt insoweit keinerlei Verantwortung.

5.5.  Der Kunde räumt factorymaker das unentgeltliche, nicht-ausschließliche und für die Erbringung der Vertragsleistungen befristete Recht ein, sämtliche von ihm übermittelten Inhalte in dem für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Umfang zu verwenden. Sofern der Kunde personenbezogene Daten an factorymaker übermittelt, geht factorymaker von einer entsprechenden Berechtigung des Kunden dafür aus. Der Kunde ist verpflichtet, datenschutzrechtliche Aspekte im Vorfeld abzustimmen und sämtliche anwendbaren Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.

 

6. Urheberrechte von factorymaker, Nutzungsrechte des Kunden

6.1.  Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte und nicht übertragbare Recht, die Software als SaaS für innerbetriebliche Zwecke gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen (die “Lizenz“).

6.2.  Der Kunde erwirbt zudem das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete und nicht übertragbare Recht, die mit den Leistungen von factorymaker erstellten und vom Kunden heruntergeladenen Ergebnisse (etwa Reports, Berichte, (3D-)Modelle und Visualisierungen) für seine Geschäftszwecke zu nutzen oder an seine Kunden oder externe Dienstleister entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben, sofern dies den geschäftlichen Zwecken des Kunden dient. Dies umfasst jedoch in keinem Fall das Recht, Arbeitsergebnisse in öffentlich zugänglichen Medien, insbesondere auf Websites oder anderen öffentlichen oder privaten Abrufsystemen, zu veröffentlichen und offenzulegen oder anderweitig zu vermarkten.

6.3.  Der Kunde nutzt die Software – soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders angeführt – begrenzt für die in diesen AGB bzw im Vertrag festgelegten Zwecke.

6.4. Die Software, die Ergebnisse sowie sonstige von factorymaker zur Verfügung gestellten Inhalte (wie insbesondere Visualisierungen, 3D-Modelle, Berichte, Entwürfe, Konzepte, oder sonstige Inhalte) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch factorymaker über das im Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht hinaus weder genutzt noch bearbeitet werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu versuchen, den Quellcode (Source- und/oder Objektcode) der Software zu erlangen, die Software zu bearbeiten, zu modifizieren, abgeleitete Werke aus der Software zu erstellen oder solche abgeleiteten Werke kommerziell zu nutzen.

6.5.  Der Kunde ist weiters nicht berechtigt, eine allfällige Benutzerdokumentation der Software oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an Unberechtigte herauszugeben.

6.6.  Der Kunde erwirbt ausdrücklich keine wie auch immer gearteten Nutzungsrechte am Source- und/oder Objektcode der Software.

6.7.  Die Gewährung der Nutzungsrechte gem. Punkt 6.1 und Punkt 6.2 steht unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des von factorymaker für die beauftragten Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts.

6.8.  Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung der Vertragsleistungen und Ergebnisse eine Haftung von factorymaker – insbesondere etwa für die inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen – gegenüber Dritten.

6.9.  Der Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen dieses Punkts 6. berechtigt factorymaker zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz.

 

7. Verfügbarkeit

7.1.  Die Software ist grundsätzlich während üblicher Geschäftszeiten in Österreich (Werktage außer Feiertage von 8 Uhr bis 18 Uhr) verfügbar.

Nicht als Ausfallszeiten gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Software während vereinbarter Wartungsfenster und/oder während der dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit angekündigten Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit angekündigte Abschaltungen oder Außerbetriebnahmen während dieser Zeiten.

Nicht als Ausfallszeiten gelten weiter Zeiträume, in welchen die Software aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von factorymaker liegen (zB z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter), nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

Nicht als Ausfallszeiten gelten zudem Zeiträume, in welchen factorymaker aufgrund (i) einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Vertragspartner durch äußere Gefahren (zB z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder (ii) einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebs oder der Netzintegrität den Zugang zu den Softwareprodukten vorübergehend einschränkt. factorymaker wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen ihrer Vertragspartner soweit als möglich Rücksicht nehmen und alles factorymaker Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung (auch) für den Kunden schnellstmöglich aufzuheben.

7.2.  Der Kunde hat keinen Anspruch auf die in diesen AGB zugesagte Verfügbarkeit der Software, soweit er diese unentgeltlich nutzt (z. B. während eines unentgeltlichen Testzeitraums). Insbesondere kann factorymaker den Zugang während eines unentgeltlichen Testzeitraums jederzeit einschränken oder sperren.

7.3.  Der Kunde ist verpflichtet, factorymaker unverzüglich zu informieren, falls die Software nicht verfügbar sein sollte.

7.4.  Eine Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit während eines Kalenderjahres ist vom Kunden binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vom Kunden nachzuweisen.

 

8. Fair Use, Support

8.1.  Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zur Software geheim zu halten. Der Kunde ist für alle Aktivitäten, die von seinem Kundenaccount ausgehen, verantwortlich und haftet für etwaige daraus resultierende Schäden. Es ist dem Kunden untersagt, Dritten Zugang zur Software zu gewähren.

8.2.  factorymaker ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu der Software teilweise oder vollständig vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen die vorliegenden AGB und/oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung sowie über deren Dauer wird factorymaker die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

Im Falle einer Sperrung gemäß dem vorstehenden Absatz hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung von bereits bezahltem Entgelt.

Nach Wegfall des Sperrgrundes wird factorymaker den Zugang des Kunden zu den vorübergehend gesperrten Funktionen der Softwareprodukte innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder freigeben. Im Fall einer berechtigten dauerhaften Sperrung ist der Kunde zu einer Nutzung der Softwareprodukte dauerhaft nicht mehr berechtigt. In beiden Fällen informiert factorymaker den Kunden hierüber.

8.3.  Der Kunde ist verpflichtet, factorymaker unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Verdacht der unberechtigten Nutzung des Kundenaccounts besteht.

8.4.  Dem Kunden steht ein Kundensupport via E-Mail an support@factorymaker.at zur Verfügung. Der Kunde hat jedenfalls keinen Anspruch auf Live-Support. Anfragen werden binnen angemessener Zeit seitens factorymaker beantwortet. Nach Möglichkeit wird factorymaker Anfragen des Kunden innerhalb eines Werktages (24 Stunden) beantworten. factorymaker bemüht sich, dringende Anfragen unverzüglich zu beantworten.

8.5.  Der Kunde wird factorymaker bei der Diagnose und Bereinigung eines Fehlers durch Bereitstellung der benötigten Informationen und Unterlagen unterstützen.

 

9. Verantwortlichkeit und Haftung

9.1.  Bei der Erbringung der Vertragsleistungen durch factorymaker handelt es sich um reine Dienstleistungstätigkeiten. Ein Erfolg ist daher in Bezug auf die durch die Vertragsleistungen angestrebten Ziele und Ergebnisse nicht geschuldet. factorymaker übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit der Ergebnisse. Ebenso nicht für etwaige Folgeschäden. Der Kunde ist daher alleine dafür verantwortlich, Inhalte kritisch zu prüfen und in eigener Verantwortung zu beurteilen.

9.2.  factorymaker haftet nur bei eigenem Verschulden, sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen, und zwar gemäß den folgenden Bestimmungen.

9.3.  Sollte dem Kunden durch die unentgeltliche Nutzung der Vertragsleistungen (z. B. während eines unentgeltlichen Testzeitraums) ein Schaden entstehen, so haftet factorymaker nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Vertragsleistungen entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und bei grober Fahrlässigkeit von factorymaker bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen.

9.4.  Im Rahmen der entgeltpflichtigen Nutzung der Vertragsleistungen durch den Kunden haftet factorymaker unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von factorymaker jedoch auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

9.5.  In den Fällen einer Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von factorymaker weiter der Höhe nach auf die Höhe der im Angebot ausgewiesenen Auftragssumme beschränkt. Bei Verträgen über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z. B. Abonnement) gilt der Jahresbeitrag als Begrenzung pro Kalenderjahr.

9.6.  Eine (leicht fahrlässige) Haftung für entgangenen Gewinn, für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9.7.  Die Haftung für Datenverlust bzw. Datenvernichtung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei vertragsgemäßer, im Übrigen bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre.

9.8.  Die Haftung für Vorsatz (einschließlich Arglist), für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.9.  Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Angestellten von factorymaker.

9.10.  Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen sechs Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem haftungsbegründenden Verhalten von factorymaker.

9.11.  Die Nutzung der Software erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. factorymaker haftet nicht für Verluste oder Schäden, die sich aus dem Vertrauen auf die durch die Software generierten Ergebnisse ergeben können.

9.12.  Der Kunde hält factorymaker in Bezug auf allfällige Ansprüche von Dritten, die auf eine Verletzung von Pflichten des Kunden gegenüber factorymaker zurückzuführen sind, vollständig schad- und klaglos.

 

10. Gewährleistung

10.1.  Nach aktuellem Stand der Technik existiert kein Verfahren, welches die Fehlerfreiheit von Software garantieren kann. Folglich kann factorymaker keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass die Software bzw die zugrundeliegende Software vollständig fehlerfrei ist.

10.2.  factorymaker übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Vertragsleistungen und Ergebnisse die vorausgesetzten Eigenschaften besitzen oder dass sie für bestimmte, vom Kunden intendierte Anwendungen geeignet sind.

10.3.  Die Vertragsleistungen von factorymaker werden nach dem Stand des Wissens von erfahrenen Experten erstellt. factorymaker behält sich inhaltliche Änderungen vor, sofern sie nicht das Wesen der jeweiligen Vertragsleistungen grundlegend verändern, ebenso den Austausch einzelner Vertragsleistungen, sofern nicht konkret anderes vereinbart wurde. Solche Änderungen führen somit zu keiner Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung.

10.4.  Der Kunde ist verpflichtet, factorymaker bei der Nutzung der Software auftretende Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich zu melden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die im Vertrag angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder wesentlich eingeschränkt ist. factorymaker lokalisiert, analysiert und behebt vom Kunden gemeldete oder von factorymaker im Rahmen des Betriebs der Software festgestellten Fehler binnen angemessener Frist.

10.5.  factorymaker steht nicht für die Richtigkeit von Ergebnissen ein, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Ist ein Mangel ausschließlich auf unrichtige oder unvollständige Angaben, mangelhafte Mitwirkung und falsche Bedienung des Kunden (zB durch mangelnde Installation von Updates) zurückzuführen, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden.

10.6.  Die Anwendung von § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1.  Das vom Kunden zu bezahlende Entgelt (inklusive Nutzungsgebühren für die Software) ergibt sich aus den im Angebot vereinbarten Preisen, im Übrigen aus der jeweils aktuellen Preisliste von factorymaker. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt für die im Angebot vereinbarten Abrechnungszeiträume (zB quartalsweise, halbjährlich oder jährlich) im Voraus.

11.2.  Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist ein geschuldetes Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.3.  factorymaker behält sich vor, nach Auftragsbestätigung mit der Erbringung der Vertragsleistungen erst nach Eingang der ersten Zahlung zu beginnen.

11.4.  factorymaker ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt einmal pro Kalenderjahr gemäß den Bestimmungen von Punkt 1.4  zu erhöhen.

11.5.  Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen von factorymaker mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenforderungen sind gerichtlich festgestellt oder von factorymaker schriftlich anerkannt.

11.6.  Falls factorymaker das Leistungsangebot erweitert oder für neue Kunden neue Leistungen zu anderen Konditionen anbietet, haben bestehende Kunden keinen Anspruch, die Software ebenfalls mit dem erweiterten Leistungsumfang oder zu den neuen Konditionen zu nutzen.

 

12. Zahlungsverzug des Kunden

12.1.  Ungeachtet gesetzlich geregelter Verzugsfolgen (zB Verzugszinsen, § 456 UGB) ist factorymaker bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Entgelt für alle für den Kunden bereits erbrachten Vertragsleistungen und Teilvertragsleistungen fällig zu stellen. Darüber hinaus ist factorymaker nicht mehr verpflichtet, weitere Vertragsleistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen und hat das Recht, den Kundenaccount bis zur vollständigen Begleichung aushaftender Beträge zu sperren.

12.2.  Darüber hinaus stehen factorymaker gemäß § 458 UGB pauschale Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 je betriebener Rechnung zu. Sollten die Betreibungskosten diesen Betrag übersteigen (insbesondere bei Beiziehung eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts), gilt § 1333 Abs 2 ABGB.

 

13. Vertragsdauer und Kündigung

13.1.  Der Vertrag wird für den im Angebot festgelegten Zeitraum geschlossen und kann von den Parteien jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht wie im vorstehenden Satz beschrieben zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit ohne weiteres Zutun der Parteien um einen Zeitraum, der der vereinbarten Laufzeit entspricht.

13.2.  Hat der Kunde gemäß Punkt 4.4 dieser AGB eine Verlängerung der Abrufbarkeit der Ergebnisse auf der Software in Anspruch genommen und ist der vereinbarte Zeitraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen, bleiben die Ergebnisse über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums abrufbar.

13.3.  Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.4.  Die unentgeltliche Nutzung der Software (z. B. während eines unentgeltlichen Testzeitraums) kann von jeder Partei jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

 

14. Nennung des Kunden als Referenz

14.1.  Der Kunde räumt factorymaker das Recht ein, den Kundennamen gemeinsam mit einer Beschreibung der von der Vertragsbeziehung umfassten Vertragsleistungen publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien zu verwenden, gegebenenfalls auch unter Hinzufügung wörtlicher Zitate und unter Verwendung des Kundenlogos, und den Kunden im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit als Referenzkunden zu nennen.

14.2.  Die Einwilligung zur Nennung als Referenzkunde kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Sollte ein Rückgängigmachen allenfalls bereits vorgenommener Veröffentlichungen aus technischen oder praktischen Gründen (zB bereits erfolgte Veröffentlichung in einem Printmedium) nach dem Zugang der Widerrufserklärung nicht möglich sein, können daraus keine Ansprüche des Kunden gegenüber factorymaker abgeleitet werden.

 

15. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

15.1.  Die Parteien sind dazu verpflichtet, alle Vertraulichen Informationen, die sie einander im Rahmen der Vertragserfüllung wechselseitig offenlegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln.

15.2.  “Vertrauliche Informationen” sind (a) alle technischen und geschäftlichen Informationen in Bezug auf Geschäftsinformationen, Buchhaltungsinformationen, Finanzen, Hauptbuch- oder Journaldaten und Finanzprognosen, Kunden, Marketing, Produktion, Kosten, Gewinn- und Margeninformationen sowie aktuelle oder zukünftige Geschäftspläne und -modelle, geschützte Ideen, patentierbare Ideen und/oder Geschäftsgeheimnisse, bestehende und/oder geplante Produkte und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, unabhängig davon, ob diese Informationen zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung als vertraulich bezeichnet werden; (b) alle Produktinformationen der Leistungen von factorymaker sowie Daten, die über die Leistungen übertragen werden; und (c) andere vertrauliche und/oder sensible Informationen, die vor oder nach Übermittlung an die andere Partei als vertraulich gekennzeichnet werden. Nicht als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen, die (i) sich im Besitz einer Partei befinden, bevor sie sie von der anderen Partei erhalten; (ii) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass ein Verstoß gegen diese AGB vorliegt, (iii) von der anderen Partei unabhängig entwickelt wurden oder (iv) von einer anderen Quelle stammen, die sie rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben hat.

15.3.  Die Parteien dürfen die Vertraulichen Informationen nur für den vereinbarten Vertragszweck verwenden und sie nicht an Dritte weitergeben. Jede Partei darf die Vertraulichen Informationen Dritten offenlegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, sofern die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich schriftlich über die Anforderung informiert wird (soweit dies gesetzlich zulässig ist).

15.4.  Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, ist keine Partei verpflichtet, der anderen Partei Vertrauliche Informationen offenzulegen oder zur Verfügung zu stellen.

15.5.  Die Parteien erkennen an, dass die Vertraulichen Informationen für jede Partei einen besonderen Vermögenswert darstellen, der mit höchster Sorgfalt zu schützen ist. Daher vereinbaren die Parteien, dass sie die von der anderen Partei offengelegten Vertraulichen Informationen nicht offenlegen, nutzen, verwenden, ausbeuten oder in sonstiger Weise für einen anderen Zweck als den des Vertrages verwenden werden. Die Parteien beschränken die Offenlegung Vertraulicher Informationen innerhalb ihrer eigenen Organisation auf diejenigen leitenden Angestellten, Auftragnehmer und/oder Arbeitnehmer, die davon Kenntnis haben müssen, und geben Vertrauliche Informationen, mit der Ausnahme der Weitergabe an einer Verschwiegenheitspflicht unterliegende Dritte, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiter. Vor der Offenlegung muss jede Partei sicherstellen, dass die Empfänger verpflichtet sind, die Vertraulichen Informationen unter den Bedingungen zu schützen, die dem Schutz dieser AGB entsprechen. Auf Anfrage übermitteln die Parteien einander eine vollständige und aktualisierte Liste all dieser Empfänger. Die Parteien ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zu wahren und ihre Offenlegung und/oder unbefugte Nutzung zu verhindern.

15.6.  Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede tatsächliche oder vermutete unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Vertraulichen Informationen. Falls eine Partei Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese AGB offenlegt, hat sie die andere Partei unverzüglich nach Entdeckung des Verstoßes, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach der Offenlegung, schriftlich darüber zu informieren.

15.7.  Unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen haften die Parteien nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Vertraulichen Informationen und geben diesbezüglich keine Zusicherungen ab.

15.8.  Innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung und soweit sich aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, sind alle Dokumente und sonstigen materiellen Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten oder darstellen, sowie alle Kopien davon, der offenlegenden Partei unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten (mit Nachweis der Vernichtung).

15.9.  Der Kunde ist insbesondere zur Geheimhaltung hinsichtlich aller Inhalte der Software verpflichtet. Der Kunde darf ua die Zugriffsdaten (Benutzernamen und Passwörter) nicht an Dritte weitergeben.

15.10.  Die Verpflichtungen aus diesem Punkt gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

15.11.  Soweit factorymaker im Rahmen der Nutzung der Software und/oder sonstigen Leistungen durch den Kunden oder anderweit im Verlauf der Vertragsdurchführung nicht-personenbezogene Daten aus dem Bereich des Kunden erhält (z. B. Performance-Parameter, sonstige rein technische Angaben), so darf factorymaker diese Daten zeitlich unbefristet (z. B. zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Software) verarbeiten und verwenden.

Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für solche Daten, die durch factorymaker nach Erhalt derart anonymisiert oder pseudonymisiert werden, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.

 

16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1.  Für sämtliche Streitigkeiten zwischen factorymaker und deren Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

16.2.  Für sämtliche Streitigkeiten zwischen factorymaker und deren Kunden vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts.

16.3.  Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort für Vertragsleistungen von factorymaker dessen Unternehmenssitz.

17. Schlussbestimmungen

17.1.  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei vereinbart wird, dass auch E-Mails diesem Schriftformgebot entsprechen.

17.2.  Jede Partei trägt die sich für sie aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Steuern, Abgaben oder Gebühren jeweils selbst.

17.3.  Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB wie von den Parteien vereinbart bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend). Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die Bestimmungen der abweichenden Vereinbarungen vor.

17.4.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, wird dadurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die rechtlich Bestand hat und dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

17.5.  Mangels abweichender Regelung in diesen AGB dürfen die Bestimmungen und Rechte aus diesen AGB nicht ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte weitergegeben oder zediert werden.

17.6.  Als “Dritter” im Sinn dieser AGB gilt jede natürliche oder juristische Person, die von den Parteien im rechtlichen Sinn verschieden ist, selbst wenn zu einer solchen Person rechtliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen sollten.